Domains-Abmahnung
Abmahnungen sind im Wirtschaftsleben sowie im Arbeitsverhältnis möglich. Hier erhalten Sie einen Überblick über wirtschaftsrechtliche Abmahnungen. Wenn Sie mehr über eine arbeitsrechtliche Abmahnung erfahren möchten, finden Sie hier Informationen.
Wirtschaftsrechtliche Abmahnungen dienen in erster Linie der Vermeidung eines vielfach teuren Rechtsstreits vor Gericht. Sie sind neben Berechtigungsanfragen als milderes Mittel als eine Abmahnung ein häufiges Instrumentarium eines Rechteinhabers um sich gegen Rechtsverletzungen zur Wehr zu setzen. Will der Rechteinhaber seine Rechte vollumfänglich behalten, kann es sein, dass er hierzu gegen Verletzer vorgehen muss. Auf die Abmahnung muss der Abgemahnte grds. reagieren. Gibt er sodann keine Unterlassungserklärung ab und kann der Rechteinhaber die Rechtsverletzung darlegen und glaubhaft machen, so kann er relativ schnell (binnen weniger Tage bis zu ca einem Monat) ein vorläufiges Verbot in Form einer einstweiligen (Untersagungs-)Verfügung gerichtlich erwirken. Gerichtliche Verfahren gilt es im Regelfall - bei Vorliegen einer eindeutigen Rechtsverletzung - zu vermeiden, da die zugehörigen Kostenrisiken sehr hoch ausfallen.
Im Bereich der Domain-Abmahnungen kann es für den Rechte-Inhaber auch sinnvoll sein, weitere Verfahren vor Abmahnung zur Sicherung der Domain (z.B. einen Domain Dispute bei .de Domains) einzuleiten.
Tipps zur Vermeidung von Abmahnungen für Unternehmen mit und ohne Online-Shop
Viele Unternehmer sind sich nicht darüber bewusst, dass Abmahnungen im heutigen Wirtschaftsleben gängige Praxis sind. Schnell können dabei Kosten von mehreren Tausend Euro auf das Unternehmen zukommen. Abmahnungen durch Wettbewerber und andere Unternehmen sowie durch Verbraucherschutzvereine verursachen aber nicht nur Kosten, sondern können auch zu Rechtsstreitigkeiten führen. Dann geht es schnell um Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Beseitigung mit der Folge eines Gesamtrisikos im mittleren 5-stelligen EURO-Bereich. Um dies zu vermeiden, sollten sich Unternehmer daher frühzeitig informieren.
Nur so können sie sicherstellen, dass ihre Marketingmaßnahmen und Angaben in der Werbung, auf der Internetseite bzw. im Online-Shop sowie die Verwendung von Patenten, Designs, Marken, Namen und Unternehmenskennzeichen und der Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehen und keine Rechte Dritter verletzen.
Von einigen Anbietern werden hierzu spezielle Recherchen, sogenannte Freedom-to-operate-Recherchen (kurz FTO-Recherchen) angeboten. Die bietet sich bei komplexeren Gegenständen an.
Beim Thema “Abmahnung” geht es aber nicht nur um die Frage, wie man das eigene Unternehmen vor Abmahnungen schützen kann, sondern auch darum, inwieweit man andere Unternehmen durch eine (eigene) Abmahnung zwingen kann, ein rechtswidriges Verhalten am Markt (z.B. Verstöße gegen Wettbewerbsrecht) oder die Verletzung eigener Rechte (z.B. Marken-, Namens-, Urheberrechte) für die Zukunft zu unterlassen.
So funktioniert eine Abmahnung
Um bestimmte Rechtsverletzungen außergerichtlich geltend zu machen und zu verbieten, gilt im Wirtschaftsleben die Abmahnung als probates Mittel. Sie kann sich unter anderem auf folgende Rechtsbereiche beziehen:
- Wettbewerbsrecht und Werberecht
- Urheberrecht
- Namens- und Markenrecht
- Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht
- Patentrecht
- Internetrecht
- Zivilrecht
- Strafrecht und Verwaltungsrecht (indirekt über “Vorsprung durch Rechtsbruch nach UWG”)
Das “Verfahren” der Abmahnung läuft dabei in der Regel folgendermaßen ab:
- Das Unternehmen (Rechtsverletzer) erhält vom Rechtsanwalt der abmahnenden Partei (z.B. Unternehmen, Verbraucherschutzzentrale) eine schriftliche Abmahnung, in dem die Rechtsverletzung im Einzelnen beschrieben wird.
- Das Unternehmen wird aufgefordert, zur außergerichtlichen Streitbeilegung innerhalb einer bestimmten Frist eine (oftmals vorformulierte) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Darin verpflichtet sich das Unternehmen, zukünftig ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Dies kann zumBeispiel der unerwünschte Versand von Werbe-E-Mails sein oder die Verwendung eines bestimmten Produktnamens. Anderenfalls muss es eine Vertragsstrafe an die abmahnende Partei bezahlen.
- In der Unterlassungserklärung verpflichtet sich das Unternehmen darüber hinaus zumeist, die anwaltlichen Gebühren, die der abmahnenden Partei entstanden sind, zu übernehmen und binnen einer bestimmten Frist auszugleichen.
Sofern die abgemahnte Partei die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt und die anwaltlichen Gebühren übernimmt, kann sie dadurch in der Regel einen Gerichtsprozess vermeiden. Je nach Fall können im Rahmen der Abmahnung aber noch weitere Handlungen vom Verletzer (z.B. Auskunft, Schadensersatz) gefordert werden.
Abmahnung prüfen lassen
Unternehmen, die eine Abmahnung erhalten, sollten sich von einem mit der Rechtsmaterie vertrauten Anwalt umgehend juristisch beraten lassen, um u.a. folgende Fragen zu prüfen:
- Ist der in der Abmahnung geltend gemachte Verstoß rechtlich haltbar und tatsächlich zutreffend? Anderenfalls könnte beispielsweise eine Gegenabmahnung erwirkt werden.
- Gibt der von der abmahnenden Partei vorgeschlagene Text für die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung den Verstoß richtig wieder oder beinhaltet er zusätzliche Risiken?
- Ist es im konkreten Fall möglich und ratsam, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, die für den Abgemahnten günstiger ist?
- Ist der vom gegnerischen Anwalt für die Gebührenbemessung angesetzte Streitwert überhöht?
Oftmals wird übersehen, dass die abmahnende Partei innerhalb bestimmter Fristen per Gerichtsverfahren kurzfristig eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen (Rechtsverletzer) erwirken kann. Voraussetzung ist, dass die Rechtsverletzung dem Gericht glaubhaft gemacht werden kann. Die hierdurch entstehenden Gerichtskosten und Anwaltsgebühren können ein Vielfaches höher sein als die mit der Abmahnung geltend gemachten Forderungen. Auch hier sollte frühzeitig juristischer Rat eingeholt werden.
Beispiele von Abmahnungen im Domainrecht
Im Bereich des Domainrechts, insbesondere der Domainnamen, sind vor allem markenrechtliche und namensrechtliche Abmahnungen anzutreffen.
Abmahnungen bei Verstößen gegen Markenrecht
Abmahnungen können u.a. bei Verstößen gegen Kennzeichenrechte (z.B. Markenrecht) erfolgen.
Mit einer im Markenregister eingetragenen Marke können Unternehmen kraft Registereintragung das Monopol an einer Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen erlangen. Viele Unternehmer prüfen allerdings erst zu einem späten Zeitpunkt oder möglicherweise nie, ob die von ihnen gewählte Unternehmens- oder Produktbezeichnung schon “besetzt” ist und sie mit deren Verwendung die Rechte Dritter verletzten. Eine spätere Kollision zwischen mehreren Kennzeichen (Marken, geschäftliche Bezeichnung, Firmennamen etc.) kann jedoch Existenz gefährdend sein. Es drohen Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (z.B. bei Verwechslungsgefahr).
Es empfiehlt sich daher, bereits zu einem frühen Zeitpunkt zu prüfen, ob die verwendete Bezeichnung Rechte Dritter verletzt, beispielsweise durch eine Markenähnlichkeitsrecherche beim Deutschen Patent- und Markenamt. Sinnvoll ist in jedem Fall, die Bezeichnung als Marke registrieren zu lassen, wenn diese noch frei ist.
Abmahnung bei Verstößen gegen das Namensrecht
Wie bei markenrechtlichen Verstössen dürfen auch keine fremden Namen, insbesondere Firmennamen ohne entsprechende Berechtigung als Domain verwendet werden. Dies gilt grds. auch für Verwendungen mit Zusätzen.
Namensrechtliche Abmahnungen benötigen kein geschäftliches Handeln, so dass auch eine private Nutzung fremder Namen eine Namensverletzung (Namensanmasung, Namensleugung) sein kann.
In jedem Fall: Möglichst frühzeitige Rechtsberatung nach Erhalt der Abmahnung
Unabhängig davon, ob das Unternehmen selbst abmahnt oder aber abgemahnt wird, sollte immer der Rat eines spezialisierten Anwalts eingeholt werden. Vor allem sollten bereits zum Zeitpunkt der Gründung kritische Punkte auf das Risiko einer Abmahnung hin geprüft werden. Dazu gehören
- der Name des Unternehmens
- der Name des Produkts oder der Marke
- das Design des Produkts
- die technische Ausführung des Produkts
- Angaben in Geschäftsbriefen
- Impressumsangaben in Printmedien
- Angaben auf Internetseiten und Online-Shops
- Angaben in den Werbebotschaften des Unternehmens
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