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ADR-Zentrum zur Beilegung von .eu-domainbezogenen Streitigkeiten des Tschechischen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht)

Entscheidung der Schiedskommission

§ B12 der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln)

Fall Nr.: 04244 - dinerscard.eu

Zeitpunkt der Einreichung: 2007-02-06 11:51:59

Sachbearbeiter: Tomáš Paulík

 

Beschwerdeführer

Name: Diners Club International Ltd., Otakar Švorčík

Adresse: 8430 W. Bryan Mawr Avenue

Chicago

United States

60631

E-Mail: office.svorcik@sak-alo.cz

Telefonnr.: 224 942 435

Faxnr.: 224 942 441

 

Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers

Name: SAK, Otakar Švorčík

Adresse: Hálkova 2

Praha 2

Czech Republic

120 00

E-Mail: office.svorcik@sak-alo.cz

Telefonnr.: 224 942 435

Faxnr.: 224 942 441

 

Beschwerdegegner

Name: Christel Morsink

Adresse: Pelmolen 6

De Lutte

Netherlands

7587 SG

E-Mail: christelmorsink@nltrading.nl

Telefonnr.: +31.541221954

Faxnr.: +31.541221954

 

Bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdegegners

Name:

Adresse:

E-Mail:

Telefonnr.:

Faxnr.:

 

Streitiger Domainname: DINERSCARD

 

Andere Verfahren

Bezüglich des bestrittenen Domainnamens sind nach Kenntnis der Schiedskommission keine anderen Verfahren anhängig.

 

Englische Kurzfassung der Entscheidung: Eine englischsprachige Kurzfassung dieser Entscheidung ist als Anlage 1 beigefügt

 

Sachlage

Der Beschwerdegegner Christel Morsink hat den streitgegenständlichen Domainnamen am 6. April 2006 registriert. Der Domainname wird zurückgestellt.


 


Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch in USA, Illinois 60631, Chicago, 8430 W, Bryan Mawr Ave. eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ltd.), tritt im Geschäftsverkehr unter dem Namen Diners Club International Ltd. und der Marke DINERSCARD unter anderen auf, sie betreibt eine Homepage unter dem Domainnamen www.dinersclub.com.


 


Die Beschwerde wurde vom Tschechischen Schiedsgericht per E-Mail am 2. Februar 2007 (14:44:31) sowie im Papierform am 19. Februar 2007 entgegengenommen. Als Antragszeitpunkt gilt den 6. Februar 2007 (11:51:59). Das formale Datum der Aufnahme des ADR-Verfahrens ist den 19. Februar 2007.


 


Die Beschwerdeführerin hat den Widerruf des streitigen Domainnamens nach § B 11(b) ADR Regeln beantragt.


 


Die Akte wurde der Schiedskomission am 17. Mai 2007 zur Entscheidung überstellt.

 

Vortrag der Parteien

Beschwerdeführer

I.  Ruhm des Beschwerdeführers.


 


Diners Club ist ein führender Anbieter von finanziellen Services für Einzelpersonen, Kleinbetriebe, Großunternehmen, einschließlich der Kreditkartendienste.


 


Die vom Diners Club ausgestellten Kreditkarten werden in mehr als 200 Ländern und in mehr als 7.6 Mio. Standorten in der ganzen Welt angenommen.


 


Die von den Diner Club - Lizenznehmern ausgestellten Kreditkarten werden in mehr als einem Million von ATM akzeptiert und in 64 örtlichen Währungen emittiert.


 


Diners Club hat mehr als 8 Millionen individuelle Kreditkarteninhaber. Mehr als die Hälfte des Vermögens in 500 Gesellschaften stellen die vom Diners Club ausgestellten Firmenkarten dar.


 


Zu den Kunden gehören Geschäftsreisende, Gesellschaften, Dienstleistungsbetriebe, Reiseveranstalter, Landesregierungen und Kommunalverwaltungen, Reiseagenturen, Hochschulen und Universitäten und Privatkunden.


 


Informationen über Diners Club Produkte und Serviceleistungen kann man unter www.dinersclub.com finden.


 


II. Der Domain-Name ist identisch oder verwirrend ähnlich den CTM Schutzmarken des Beschwerdeführers. (ADR- Regel B 1.(b)(10.)(i)A.)


 


1.  Diners Club ist der Inhaber von den im Anhang 4. angeführten CTM Schutzmarken und Dienstleistungszeichen, die alle die DINERS Bestandteile (gemeinsam als “DINERS CLUB FAMILY”) miteinbeziehen. Die Mehrheit der zu den DINERS CLUB FAMILY gehörenden Marken umfassen Kreditkartenservices, Kreditkartentreueprogramme, Assistenz für Reisende in der Form von Bereitstellung von ärztlichen und rechtlichen Empfehlungen, Rückerstattung oder Ersatz von verlorenen oder gestohlenen Reisedokumenten, Reiseschecks und Kreditkarten (gemeinsam “Diner’s Club’s Core Services”).


 


Unter anderen Beantragungen und Registrierungen wurde die CTM Marke DINERS, Reg. Nr. 003777621 am 29.08.2005 für die Klasse 36. – „ KREDITKARTEN-SERVICES” eingetragen.  


 


2. Die DINERS CLUB FAMILY stellt dem weltweiten Kundenkreis die von dem Beschwerdeführer und seinen angeschlossenen Gesellschaften und/oder Lizenznehmern angebotenen Waren und Dienstleistungen dar. Der Beschwerdeführer bietet durch extensive Inanspruchnahme dieser Marken seine Services in der ganzen Welt an.


 


III. Der Beschwerdegegner hat in den verletzenden Domänen weder Rechte noch legitime Anteile (ADR-Regeln B 1(b)(10)(i)B).


 


1.  Der Beschwerdegegner besitzt keine Rechte oder Anteile in der streitigen Domäne. Der Beschwerdegegner, der sich in der WHOIS - Datenbank als “Christel Morsink” bezeichnet, ist nie weder durch die verletzende Domain, noch ihre Varianten, noch im allgemeinen bekannt geworden und hat weder Schutzmarke noch Dienstleistungszeichen, die der streitigen Domain ähnlich wären und die deshalb dadurch bekannt geworden sind, anders als auf die in der Beschwerde angedeutete verletzende Art benutzt.  


 


2.  Der Beschwerdegegner hat nie bona fide oder legitime Geschäftaktivitäten unter der verletzenden Domain durchgeführt und hat die Domäne für keinen geschützten nichtkommerziellen oder ordentlichen Gebrauch verwendet. Es ist als eine zumutbare Einmischung anzunehmen, die Registrierung und Inanspruchnahme des Beschwerdegegners lagen in der Absicht entweder die Geschäftsaktivitäten des Beschwerdeführers auseinanderzubrechen oder sie gemäß der ADR-Regel B 1(b)(10)(i)C aufgrund der Verwirrung in Misstrauen zu bringen.


 


3.  Wie angedeutet, ist die verletzende Domain des Beschwerdegegners verwirrend den Marken des Beschwerdeführers ähnlich. Dazu, waren dem Beschwerdegegner zweifellos die Marken des Beschwerdeführers vor der Registrierung der verletzenden Domänen bekannt, mit ihrer beachtlichen Registrierung und/oder Inanspruchnahme. Da der Beschwerdegegner von den Schutzmarkenrechten des Beschwerdeführers Kenntnis hatte, dass die Domain-Namen beinahe identisch und/oder verwirrend ähnlich diesen Marken sind, hat er in der verletzenden Domäne weder Rechte noch legitime Anteile.


 


4.    Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner weder Lizenz, Bewilligung noch Bevollmächtigung zugestanden, durch welche der Beschwerdegegner die Registrierungen jedes Domain-Namens besitzen oder in Anspruch nehmen könnte, die verwirrend ähnlich den Marken des Beschwerdeführers sind.  


 


IV. Der Beschwerdegegner hat in böser Absicht die Registrierung durchgeführt und nimmt die verletzende Domain in Anspruch (ADR-Regel B 1.(b)(10.)(i)C).


 


1.  Wie aufzeigt wurde, hat der Beschwerdegegner die Registrierung durchgeführt und er nimmt die verletzende Domain in Anspruch in böser Absicht. Der Beschwerdegegner hat zu jeder maßgeblichen Zeit über solche Marken gewusst, oder er hat über sie wissen müssen. Dies bildet die Verletzung des § 21., Abs. 2.(c) der EU-Verordnung Nr. 874/2004 dar.  


 


2.  Angesichts der beträchtlichen Registrierung und/oder der Inanspruchnahme der DINERS CLUB FAMILY, können die Internetnutzer zum Glauben verleitet werden, dass sie die verletzende Domain mit den Webangeboten verbindet, die mit dem Beschwerdeführer assoziiert oder von dem Beschwerdeführer unterstützt werden.


 


3.  Weiter, aufgrund der Informationen und des Glaubens bekommt der Beschwerdegegner seine Inserat-Einahmen von den Annoncen, die sich in der verletzenden Domain befinden und deshalb nimmt der Beschwerdegegner die verletzende Domain in böser Absicht in Anspruch, mit der Bestrebung, möglichst viel Verkehr für die Website zwecks kommerzieller Bereicherung anzulocken. Ein solches Schema ist eins der genau angegebenen Beispiele der Registrierung in böser Absicht gemäß des § 21., Abs. 3.(d) der EU-Verordnung Nr. 874/2004.


 


4.  Der Beschwerdegegner handelt auch in böser Absicht dadurch, dass er die Internetnutzer unterwirft, den Dienstleistungen des Beschwerdeführers in der eingekreuzten Annonce nachzusehen.


 


5.   Der Beschwerdegegner handelt in böser Absicht, weil keine ID - Information beibehalten wird.


 


Der Beschwerdegegner hat keine Kontaktinformation außer der E-Mail angegeben. Das wurde dazu benutzt, die Identität des Beschwerdegegners geheim zuhalten, um den Beschwerdeführer daran zu hindern, die Aktivitäten des Beschwerdegegners in den Zusammenhang mit anderen Aktivitäten im Bereich der Cybersquatting-Fälle zu bringen.


 


V. SCHLUSSFOLGERUNG


 


Aus der Aufzeichnung ist es klar, dass (1) der Beschwerdeführer legitime Schutzmarkenrechte zu der verletzenden Domain besitzt; (2) die verletzende Domain verwirrend ähnlich und/oder beinahe identisch wie die Marken des Beschwerdeführers ist; (3) der Beschwerdegegner keine legitime Anteile in der verletzender Domain besitzt; (4) die verletzende Domain in böser Absicht registriert wurde; und (5) die verletzende Domain in böser Absicht in Anspruch genommen wird.

Beschwerdegegner

ADR-Zentrum zur Beilegung von .eu-domainbezogenen Streitigkeiten des Tschechischen Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht) hat den Beschwerdegegner aufgefordert, die Beschwerdeerwiderung in einer Frist bis spätestens am 24. April 2007 einzureichen.


 


Das Tschechische Schiedsgericht hat den Beschwerdegegner über die Säumnis am 26. April 2007 in Kenntnis gesetzt.


 


Der Beschwerdegegner hat nichts vorgetragen.

 

Würdigung und Befunde

I. Allgemein


 


Die spekulative und missbräuchliche Registrierung liegt nach dem Art. B 21 (1) (2) (a) und (b) der Verordnung (EG) 874/2004 vor, wenn ein Domänenname mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) 874/2004 genannten Rechte, und wenn dieser Domänenname von einem Domäneninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domänennamen geltend machen kann oder der Domänname in böser Absicht registriert oder benutzt wird.  Die Bösgläubigkeit im Sinne des Art. B 21 (1) (b) und Art. B 21 (3) (b) (i) (e) liegt vor, wenn der Domänenname registriert wurde, um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, diesen Namen als entsprechenden Domänennamen verwenden kann, sofern dem Domäneninhaber eine solche Verhaltensweise nachgewiesen werden kann, oder der registrierte Domänenname der Name einer Person ist und keine Verbindung zwischen dem Domäneninhaber und dem registrierten Domänennamen nachgewiesen werden kann.  Im Sinne des Art. B 21 (1)(a)(b) der Verordnung (EG) 874/2004 muss der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass der Domänenname mit seinem Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind.  Die Schiedskommission stellt fest, dass der Beschwerdegegner keine Beschwerdeerwiderung im ADR Verfahren vorgelegt hat. Es kommt deswegen die Anwendung der Art. B10 (1) der Verordnung (EG) 874/2004 in Anbetracht, dass der Beschwerdegegner die Beschwerde durch den Säumnis anerkennt.


 


II.   Der Beschwerdegegner hat nichts gegen die Beschwerde erwidert, im ADR Verfahren ist überhaupt stillstehend geblieben, obwohl er auch noch vom Schiedsgericht über die Folgen der Säumnis in Kenntnis gesetzt wurde.


 


Der Beschwerdegegner hat sein Recht gemäß § B3 (g) der ADR-Regeln die Säumnisbenachrichtigung anfechten zu können nicht in Anspruch genommen.


 


Gemäß den ADR-Regeln und den Ergänzenden Regeln des Tschechischen Schiedsgerichts zieht die Fristversäumnis die Konsequenz, dass die Säumnis als Anerkennung der Beschwerde im Sinne des § B10 (a) der ADR Regeln durch die Schiedskomission angesehen wird.


 


Gemäß den ADR-Regeln nimmt die Schiedskomission die Fristversäumnis durch den Beschwerdegegner als Anerkennung der Beschwerde im Sinne des § B10 (a) der ADR Regeln an.


 


III.   Auch wenn der Beschwerdegegner die Erwiderung nicht versäumte, ist die Schiedskomission zu den folgenden Ausführungen gekommen.


 


1. Der Beschwerdeführer Diners Club International Ltd. ist als ein führender Anbieter von den Kreditkartendiensten weltweit berühmt. Er betreibt die home page unter www.dinersclub.com.


 


2. Der Beschwerdeführer ist der Inhaber der eingetragenen CTM Schutzmarken und Dienstleistungszeichen, die die DINERS Bestandteile miteinbeziehen. Die ihm gehörenden Marken umfassen auch Kreditkartenservices, Kreditkartentreueprogramme, Rückerstattung oder Ersatz von verlorenen oder gestohlenen und Kreditkarten im Rahmen der “Diner’s Club’s Core Services”.


 


Die CTM Marke DINERS, Reg. Nr. 003777621 wurde am 29. August 2005 für die Klasse 36. – „ KREDITKARTEN-SERVICES” eingetragen.  


 


Die Schiedskomission ist zum Schluss gekommen, dass der Domain-Name verwirrend ähnlich den CTM Schutzmarken des Beschwerdeführers im Sinne der §§ (10)(i)A.) B 1.(b) ADR Regeln ist.


 


3. Der Beschwerdegegner, der sich in der WHOIS - Datenbank als “Christel Morsink” bezeichnet, hat im ADR Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er weder Rechte oder Anteile, dass er weder Schutzmarke, noch Dienstleistungszeichen, die der verletzenden Domain ähnlich wären und die deshalb dadurch bekannt geworden wurden, dass er weder eine Domain, noch ihre Variante, die allgemein bekannt ist, hat.  


 


4. Der Beschwerdegegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die streitige Domäne bona fide oder unter legitime Geschäftaktivitäten unter der streitigen Domain durchführte oder die streitige Domäne für nichtkommerziellen oder ordentlichen Gebrauch verwendete. Die Marken des Beschwerdeführers waren dem Beschwerdegegner vor der Registrierung der verletzenden Domänen bekannt, wenn der Beschwerdegegner weder Lizenz, Bewilligung noch Bevollmächtigung glaubhaft gemacht hatte.


 


Die Schiedskomission ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdegegner in der verletzende Domäne weder Rechte noch legitime Anteile hat (§§ B 1.(b)(10.)(i)B ADR- Regeln).


 


5. Der Beschwerdegegner hat die Registrierung durchgeführt und er nimmt die verletzende Domain in Anspruch in böser Absicht. Der Beschwerdegegner handelt auch in böser Absicht dadurch, dass er die Internetnutzer unterwirft, den Dienstleistungen des Beschwerdeführers in der angerufenen Annonce nachzusehen.


 


Der Beschwerdegegner hat in böser Absicht die Registrierung durchgeführt und nimmt die verletzende Domain in Anspruch (§§ B1(b)(10)(i)C ADR- Regeln).

 

Entscheidung

Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß


 


der Domainname DINERSCARD entzogen wird

 

Mitglieder der Schiedskommission

Vojtěch Trapl

Datum: 2007-05-21

Anlage 1

1.  The Complainant is Diners Card International Ltd., who does credit card business under the proprietary name worldwide.  The Complainant is owner of the registered CTM Mark DINERS, Reg. No. 003777621 since 29.08.2005, Classification 36. – KREDITKARTEN-SERVICES.


 


2.  The Respondent Christel Morsink applied for the registration of the domain name on 6. April 2006. The Respondent gives only his e-mail address.  


 


3.   The Complainant contends the following: a) the usage of the domain name dinerscard.eu by the Respondent creates the risk that the domain name is confused with the community trademark of Dinerscard in the credit card business, b) the Respondent enjoys no prior rights, c) the Respondent registered the disputed domain name in bad faith in the terms of Article 3 of Commission Regulation (EC) No. 874/2004, to prevent the Complainant from registering the domain name itself or else to prevent the transfer of said name to the Complainant, d) the Respondent registered the domain name with speculative and abusive intent in the terms of Article 21 (3) of Commission Regulation (EC) No. 874/2004, e) the Complainant has invoked the committal of cyber-flight by the Respondent, in the form of hiding information concerning the Respondent with exception of the e-mail address given by the Respondent.


 


The Complainant seeks the revocation of the domain name www.dinerscard.eu.  


 


4.   The Respondent failed to submit a response in ADR Proceedings. Therefore, Art. B10 (1) of the Commission Regulation (EC) No. 874/2004 applies, under which a respondent’s failure to comply may be considered as grounds to accept the claims.


 


5.   The Arbitration Panel states that the domain name in dispute is confusingly similar to the word DINERS, which is prominent by the registered CTM DINERS and used within the Diners Club Family Group. The provision of Article B21 (1) of Commission Regulation (EC) No. 874/2004 clearly applies, as there exists the danger of confusion between the disputed domain name dinerscard.eu on the one hand and the trademark and the business name of DINERS Card Group on the other hand.  


 


6.   It was shown to a satisfying degree of evidence that the Respondent achieved the registration of the domain name without having met the conditions of Article B21 (3) of Commission Resolution (EC) No. 874/2004.


 


7.   It is obvious that the domain name was never intended to be used for a bona fide business offering or a bona fide fair or non-commercial purpose.  


 


8.   The Arbitration Panel considers that the registration of the domain name does not satisfy the registration criteria. The conditions of Article B21 (1) (2) (a) and (b) of Commission Regulation (EC) No. 874/2004 are met.


 


9.   Consequently, the Panel orders that the domain name be revoked.

 

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