Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)
Die UDRP-Richtlinien sind nachfolgend in deutscher Sprache wiedergegeben. Die häufigste Verfahrenssprache von Domain Dispute Resolution Verfahren bleibt jedoch englisch.
Einheitliche Richtlinie über die Lösung von Streitigkeiten um Domainnamen
1. Zweck. Diese einheitliche Richtlinie zur Lösung von Streitigkeiten um Domainnamen ("die Richtlinie") wurde von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers ("ICANN") übernommen, gilt durch Bezugnahme als in Ihrer Registrierungsvereinbarung enthalten und enthält die Geschäftsbedingungen bezüglich Streitigkeiten zwischen Ihnen und jeder anderen Partei außer uns (die Registrierungsstelle) im Zusammenhang mit der Registrierung sowie Verwendung von Internet-Domainnamen, die Sie registriert haben. Das in Absatz 4 dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren wird nach Vorgabe der Bestimmungen der einheitlichen Richtlinie zur Lösung von Streitigkeiten um Domainnamen (die "Verfahrensbestimmungen") durchgeführt, welche Sie unter http://www.icann.org/dndr/udrp/uniform-rules.htm finden, sowie unter Anwendung ergänzender Bestimmungen des entsprechenden Anbieters für die Lösung von Verwaltungsstreitigkeiten.
2. Ihre Erklärungen. Wenn Sie bei uns die Registrierung eines Domainnamens oder die Beibehaltung bzw. Verlängerung einer Domainnamenregistrierung beantragen, erklären und gewährleisten Sie hiermit uns gegenüber, dass a) die von Ihnen in der Registrierungsvereinbarung gemachten Angaben vollständig und richtig sind, b) die Registrierung des Domainnamens Ihres Wissens in keiner Weise Rechte Dritter verletzen wird, c) Sie die Domain nicht zu rechtswidrigen Zwecken registrieren und d) Sie den Domainnamen nicht wissentlich unter Nichteinhaltung anwendbarer Gesetze und Vorschriften verwenden werden. Es obliegt Ihnen festzustellen, ob Ihre Domainnamenregistrierung die Rechte anderer verletzt.
3. Löschungen, Übertragungen und Änderungen. Unter den folgenden Umständen werden wir Ihre Domainnamenregistrierung löschen, übertragen oder anderweitig ändern:
a) vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 8, nach Erhalt entsprechender von Ihnen bzw. einer von Ihnen bevollmächtigten Person schriftlich oder in geeigneter elektronischer Form vorgelegter Anweisungen,
b) nach Erhalt einer entsprechenden Anordnung durch ein Gericht oder ein Schiedsgericht der zuständigen Gerichtsbarkeit und/oder
c) nach Erhalt eines entsprechenden Beschlusses durch einen Verwaltungsausschuss im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, in welchem Sie Partei waren und welches entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie bzw. einer späteren, von ICANN übernommenen Version dieser Richtlinie durchgeführt wurde. (Im Folgenden finden Sie Absatz 4 i) und k).)
Darüber hinaus können wir eine Domainnamenregistrierung entsprechend den in Ihrer Registrierungsvereinbarung vorgesehenen Geschäftsbedingungen oder anderen rechtlichen Erfordernissen löschen, übertragen oder anderweitig ändern.
4. Zwingende Verwaltungsverfahren.
In diesem Absatz ist angegeben, bei welchen Arten von Streitigkeiten Sie sich einem zwingenden Verwaltungsverfahren unterziehen müssen. Diese Verfahren werden von einem der Anbieter zur Lösung von Verwaltungsstreitigkeiten aus der Liste unter http://www.icann.org/en/dndr/udrp/approved-providers.htm durchgeführt (jeweils "Anbieter" genannt).
a) Anwendbare Streitigkeiten. Sie sind verpflichtet, sich einem zwingenden Verwaltungsverfahren zu unterziehen, wenn eine dritte Partei (ein "Kläger") dem entsprechenden Anbieter gegenüber unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen erklärt, dass
i) Ihr Domainname mit einer Handels- oder Dienstleistungsmarke, an welcher der Kläger Rechte hat, identisch oder dieser täuschend ähnlich ist und
ii) dass Sie keinerlei Recht oder berechtigtes Interesse in Bezug auf den Domänennamen haben und
iii) Ihr Domainname bösgläubig registriert wurde und verwendet wird.
Im Verwaltungsverfahren obliegt es dem Kläger zu beweisen, dass diese drei Elemente gegeben sind.
b) Beweis bösgläubiger Registrierung und Verwendung.Im Sinne des Absatz 4 a) iii) gelten die folgenden Umstände, insbesondere sofern der Verwaltungsausschuss diese für gegeben erachtet, als Beweis der bösgläubigen Registrierung und Verwendung eines Domainnamens:
i) Umstände, die darauf hinweisen, dass Sie den Domainnamen hauptsächlich zu dem Zweck registriert oder erworben haben, dem Kläger, welcher Inhaber der Handels- oder Dienstleistungsmarke ist, oder einem Mitbewerber des Klägers die Domainnamenregistrierung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen, gegen ein im Vergleich zu Ihren nachgewiesenen Unkosten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Domainnamen unangemessen hohes Entgelt; oder
ii) Sie haben den Domainnamen registriert, um den Inhaber der Handels- oder Dienstleistungsmarke daran zu hindern, eine Domain dieses Namens einzurichten, vorausgesetzt, dass Sie ein entsprechendes Verhalten gezeigt haben; oder
iii) Sie haben den Domainnamen hauptsächlich zu dem Zweck registriert, einen Mitbewerber in seiner Geschäftstätigkeit zu schädigen; oder
iv) Sie haben durch die Verwendung des Domainnamens vorsätzlich versucht, Internetbenutzer zu Gewinnzwecken auf Ihre Website oder zu einer anderen Online-Adresse zu locken, indem Sie dafür gesorgt haben, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verwechslung mit der Marke des Klägers in Bezug auf Ursprung, Sponsoring, Zugehörigkeit oder Empfehlung Ihrer Website bzw. Adresse oder eines Produktes bzw. einer Dienstleistung auf Ihrer Website bzw. Adresse besteht.
c. Wie Sie im Klagefall Ihre Rechte sowie Ihre berechtigten Interessen am Domainnamen beweisen. Bei Klageeingang sollten Sie unter Absatz 5 der Verfahrensbestimmungen nachlesen, wie Sie Ihre Erwiderung bestmöglich vorbereiten. Sämtliche der folgenden Umstände, insbesondere, falls der Ausschuss sie nach Prüfung aller vorgelegten Beweise für gegeben erachtet, dienen als Beweis für Ihre Rechte oder berechtigten Interessen am Domainnamen im Sinne von Absatz 4 a) ii):
i) die Verwendung bzw. die nachweisbare Vorbereitung einer Verwendung des Domainnamens oder eines dem Domainnamen entsprechenden Namens im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen bereits vor Inkenntnissetzung über die Streitigkeit; oder
ii) Sie (als Einzelperson, Unternehmen oder sonstige Organisation) waren unter dem Domainnamen bereits allgemein bekannt, auch wenn Sie keine Handels- oder Dienstleistungsmarke erworben haben; oder
iii) Sie verwenden den Domainnamen für einen rechtmäßigen, nicht gewerblichen oder billigen Zweck, ohne Gewinnabsicht oder das Ziel, Verbraucher anzulocken und zu täuschen oder die entsprechende Handels- oder Dienstleistungsmarke zu schädigen.
d. Wahl des Anbieters.Der Kläger ist gehalten, den Anbieter unter den von ICANN anerkannten Anbietern auszuwählen und diesem seine Klage vorzulegen. Der ausgewählte Anbieter wird das Verfahren betreuen, sofern es sich nicht um einen Konsolidierungsfall im Sinne von Absatz 4 f) handelt.
e. Einleitung des Verfahrens und Ernennung des Verwaltungsausschusses. Die Verfahrensbestimmungen legen das Vorgehen bei der Einleitung und Durchführung eines Verfahrens sowie bei der Ernennung des Ausschusses, welcher in der Streitigkeit entscheiden wird (der "Verwaltungsausschuss"), fest.
f. Konsolidierung. Bei mehreren Streitigkeiten zwischen Ihnen und einem Kläger können entweder Sie selbst oder der Kläger beantragen, dass die Streitigkeiten vor einem einzigen Verwaltungsausschuss zusammengefasst werden. Der entsprechende Antrag muss bei demjenigen Verwaltungsausschuss gestellt werden, der zuerst ernannt wurde, um die Parteien in einer anhängigen Streitigkeit anzuhören. Dieser Verwaltungsausschuss kann nach eigenem Ermessen einige oder alle Streitigkeiten zusammengefasst behandeln, sofern sie dieser Richtlinie bzw. einer später durch ICANN übernommenen Version dieser Richtlinie unterliegen.
g. Gebühren. Sämtliche von einem Anbieter berechnete Gebühren im Zusammenhang mit Streitigkeiten vor einem Verwaltungsausschuss nach Vorgabe dieser Richtlinie trägt der Kläger. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen Sie sich dafür entscheiden, den Verwaltungsausschuss von einem auf drei Mitglieder, wie in Absatz 5 b) iv) der Verfahrensbestimmungen vorgesehen, zu erweitern: Hier tragen Sie und der Kläger die Gebühren zu gleichen Teilen.
h. Unsere Beteiligung an Verwaltungsverfahren. Wir beteiligen uns weder jetzt noch in Zukunft an der Verwaltung bzw. Durchführung von Verfahren vor dem Verwaltungsausschuss. Darüber hinaus haften wir nicht für die Entscheidungen des Verwaltungsausschusses.
i. Rechtsmittel. Die dem Kläger bei einem Verfahren vor einem Verwaltungsausschuss zur Verfügung stehenden Rechtsmittel sind beschränkt auf die Beantragung der Löschung Ihres Domainnamens bzw. die Übertragung Ihrer Domainnamenregistrierung auf den Kläger.
j. Mitteilung und Veröffentlichung. Der Anbieter hat uns sämtliche Entscheidungen seitens des Verwaltungsausschusses hinsichtlich eines Domainnamens, den Sie bei uns registriert haben, mitzuteilen. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Entscheidungen werden vollumfänglich im Internet veröffentlicht. Hiervon ausgenommen sind Ausnahmefälle, in denen ein Verwaltungsausschuss Teile seiner Entscheidung überarbeitet.
k. Verfügbarkeit von Gerichtsverfahren. Von den Erfordernissen hinsichtlich zwingender Verwaltungsverfahren nach Absatz 4 bleibt die Möglichkeit für Sie bzw. den Kläger, die Streitigkeit vor Beginn oder nach Ende eines solchen Verwaltungsverfahrens einem Gericht der zuständigen Gerichtsbarkeit zur unabhängigen Entscheidung vorzulegen, unberührt. Sollte ein Verwaltungsausschuss beschließen, dass Ihre Domainnamenregistrierung gelöscht oder übertragen werden muss, werden wir mit der Umsetzung dieser Entscheidung des Verwaltungsausschusses nach Mitteilung durch den jeweiligen Anbieter zehn (10) Geschäftstage warten (an unserem Hauptsitz). Anschließend werden wir die Entscheidung umsetzen, sofern wir innerhalb dieser Zehntagesfrist (10 Geschäftstage) keine offiziellen Unterlagen von Ihnen erhalten (z. B. die Abschrift einer Klage mit Eingangsstempel des Gerichts), welche belegen, dass Sie ein Gerichtsverfahren gegen den Kläger bei einer Gerichtsbarkeit angestrengt haben, welcher sich dieser nach Absatz 3 b) xiii) der Verfahrensbestimmungen unterworfen hat. (Im Allgemeinen handelt es sich bei dieser Gerichtsbarkeit um diejenige, in deren Gebietszuständigkeit entweder unser Hauptsitz oder Ihre Anschrift laut Whois-Datenbank fällt. Einzelheiten hierzu finden Sie in den Abs¦tzen 1 und 3 b) xiii) der Verfahrensbestimmungen.) Falls wir innerhalb der Zehntagesfrist (10 Geschäftstage) entsprechende Unterlagen erhalten, werden wird die Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht umsetzen und so lange nichts unternehmen, bis wir i) für uns ausreichende Beweise für eine Lösung zwischen den Parteien erhalten, ii) für uns ausreichende Beweise für eine Abweisung oder Zurückziehung Ihrer gerichtlichen Klage erhalten oder iii) die Abschrift einer Anordnung des entsprechenden Gerichts erhalten, in welcher Ihre Klage abgewiesen wird oder festgestellt wird, dass Sie nicht das Recht haben, den Domainnamen weiterhin zu führen.
5. Sämtliche weiteren Streitigkeiten und Gerichtsverfahren. Sämtliche weiteren Streitigkeiten zwischen Ihnen und allen Parteien außer uns im Zusammenhang mit Ihrer Domainnamenregistrierung, welche nicht den Bestimmungen über zwingende Verwaltungsverfahren nach Absatz 4 unterliegen, können zwischen Ihnen und der entsprechenden Partei vor jedem Gericht, Schiedsgericht oder im Rahmen eines anderen verfügbaren Verfahrens geführt werden.
6. Unsere Beteiligung an Streitigkeiten. Wir werden uns in keiner Weise an Streitigkeiten zwischen Ihnen und allen anderen Parteien außer uns in Bezug auf die Registrierung sowie die Verwendung Ihres Domainnamens beteiligen. Sie dürfen uns weder als Partei benennen noch anderweitig in derartige Verfahren miteinbeziehen. Sollten wir in einem solchen Verfahren als Partei benannt werden, behalten wir uns das Recht vor, sämtliche Rechtsmittel zu nutzen, die uns geeignet erscheinen, und alle weiteren Maßnahmen zu ergreifen, die zu unserer Verteidigung notwendig sind.
7. Beibehaltung des Status Quo. Wir werden keine dieser Richtlinie unterliegenden Domainnamenregistrierungen löschen, übertragen, aktivieren, deaktivieren oder anderweitig im Status ändern. Hiervon ausgenommen sind die im vorstehenden Absatz 3 vorgesehenen Fälle.
8. Übertragungen während einer Streitigkeit.
a. Übertragung eines Domainnamens auf einen neuen Inhaber.Sie können Ihre Domainnamenregistrierung nicht auf einen anderen Inhaber übertragen, i) solange ein Verwaltungsverfahren im Sinne von Absatz 4 anhängig ist bzw. während eines Zeitraumes von fünfzehn (15) Geschäftstagen (an unserem Hauptsitz) nach Abschluss eines solchen Verfahrens oder ii) solange ein Gerichtsverfahren oder Schiedsverfahren hinsichtlich Ihres Domainnamens anhängig ist, es sei denn, die Partei, auf die die Domainnamenregistrierung übertragen wird, verpflichtet sich schriftlich, sich an die Entscheidung durch das Gericht oder Schiedsgericht zu halten. Wir behalten uns das Recht vor, die Übertragung einer Domainnamenregistrierung auf einen anderen Inhaber zu löschen, wenn sie unter Nichteinhaltung der Bestimmungen aus diesem Abschnitt erfolgt.
b. Wechsel der Registrierungsstelle.Sie können Ihre Domainnamenregistrierung während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens im Sinne von Absatz 4 bzw. über einen Zeitraum von fünfzehn (15) Geschäftstagen (an unserem Hauptsitz) nach Beendigung eines solchen Verfahrens nicht auf eine andere Registrierungsstelle übertragen. Sie können die Verwaltung Ihrer Domainnamenregistrierung während eines anhängigen Gerichtsverfahrens oder Schiedsverfahrens auf eine andere Registrierungsstelle übertragen, sofern der bei uns registrierte Domainname weiterhin dem nach Vorgabe dieser Richtlinie gegen Sie eröffneten Verfahren unterliegt. Falls Sie eine Domainnamenregistrierung auf uns übertragen, während ein Gerichtsverfahren oder Schiedsverfahren anhängig ist, unterliegt die entsprechende Streitigkeit weiterhin den Richtlinien über Streitigkeiten hinsichtlich Domainnamen derjenigen Registrierungsstelle, von der aus die Domainnamenregistrierung übertragen wurde.
9. Änderungen der Richtlinie. Wir behalten uns das Recht vor, diese Richtlinie jederzeit mit der Erlaubnis von ICANN zu ändern. Wir werden unsere überarbeitete Richtlinie unter <URL> mindestens dreißig (30) Kalendertage vor Inkrafttreten veröffentlichen. Sollten Sie sich bereits bei der Vorlage einer Klage bei einem Anbieter auf diese Richtlinie berufen haben, so wird für Sie bis zum Ende der Streitigkeit die Version der Richtlinie gelten, welche zu dem Zeitpunkt gültig war, als Sie sich darauf berufen haben. Andernfalls sind sämtliche Änderungen hinsichtlich aller Streitigkeiten über Domainnamenregistrierungen für Sie verbindlich, unabhängig davon, ob die Streitigkeit vor oder nach dem tatsächlichen Inkrafttreten unserer Änderungen entstanden ist. Falls Sie einer Änderung dieser Richtlinie widersprechen, steht Ihnen als einziges Rechtsmittel die Löschung Ihrer Domainnamenregistrierung bei uns zur Verfügung. Sie haben keinerlei Anspruch auf Erstattung von an uns gezahlten Gebühren. Die überarbeitete Richtlinie wird auf Sie angewendet, bis Sie Ihre Domainnamenregistrierung löschen
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