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eu- ADR-Entscheidung der Schiedskommission flights.eu

§ B12 der Regeln für die alternative Beilegung von .eu-Domainstreitigkeiten (ADR-Regeln)

Fall Nr.: 03757

 

Beschwerdeführer

Name: Reisebüro Bühler GmbH

Adresse: Hauptstrasse 21

Schramberg

Germany

78713

 

Beschwerdegegner

Name: Dom.info e.K., Sebastian Dieterle

Adresse: Salmenstraße 9

Karlsruhe

Germany

76189

E-Mail: info@dom.info

Telefonnr.: +49-7215694976

Faxnr.: +49-7215694977

 

Streitiger Domainname: FLIGHTS

 

Andere Verfahren

Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen bezw. bereits entschiedenen Verfahren bekannt, die den streitigen Domainnamen betreffen.

 

Englische Kurzfassung der Entscheidung: Eine englischsprachige Kurzfassung dieser Entscheidung ist als Anlage 1 beigefügt

 

Sachlage

1. Unstreitiger Sachvortrag


 


Die Beschwerdeführerin - eine deutsche Reiseagentur - verlangt vom Registrant und Beschwerdegegner die Übertragung des Domainnamens „flights“. Ihre Beschwerde stützt die Beschwerdeführerin auf die für die in den USA ansässige A L Property LLC beim Deutschen Patent- und Markenamt am 29. September 2000 angemeldete und seit 23. Januar 2001 unter der Registernummer 30064582 in den Waren- und Dienstleistungsklassen 09, 39 und 42 für


 


 „Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Software zur Beauskunftung von Flugpreisen, Hotelpreisen, Mietwagenpreisen, Zusatzleistungen, Komplettangeboten, aus der entsprechenden Datenbank; Software zur Verwendung in der Reisebranche und Leistungen im Zusammenhang mit Reisen; Bereitstellung von Informationen über Reisen und Flüge sowie Reservierungen und Buchungen dafür mit Hilfe öffentlicher Online-Computerkommunikation und Computerdatenbanken; Organisation von Beförderungsleistungen; Dienstleistungen eines Reisebüros (soweit in Klasse 39 enthalten), insbesondere Buchung von Reisen, Ausflügen und Exkursionen; Reservierung von Flügen, Mietwagen und Pauschalreisen; Fachberatung für die Reisebranche in Bezug auf vorstehend genannte Leistungen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, sowohl Standardsoftware als auch auf besondere Kundenwünsche angepasste Individualsoftware, nämlich für die Reisebranche; Einrichten und Betreiben einer Datenbank; Dienstleistungen eines Redakteurs; Bereitstellung von Informationen über Unterkünfte und Reservierungen mit Hilfe öffentlicher Online-Computerkommunikation; Buchung und Reservierung von Unterkünften aller Art, insbesondere Hotels; Datenbank-, Online- und Internetinformationsdienstleistungen, insbesondere in Verbindung mit den oben erwähnten Dienstleistungen“


 


eingetragene Wort-/Bildmarke


 


flights.com (siehe http://publikationen.dpma.de/shw_tm_dpi.do?id=300645821)


 


sowie auf die für die in Frankfurt ansässige TISS Travel Information Software System GmbH beim Deutschen Patent- und Markenamt am 13. September 2000 angemeldete und am 23. Januar 2001 unter der Registernummer 0068749 mit dem identischen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 09, 39 und 42 eingetragenen Wort-/Bildmarke


 


flights.de (siehe http://publikationen.dpma.de/shw_tm_dpi.do?id=300687494)


 


Der Beschwerdegegner ist Inhaber der Rechte an der beim Deutschen Patent- und Markenamt am 03. Mai 2005 angemeldeten und seit 09. Juni 2005 in den Warenklassen 20 und 21 für


 


 „Ausgestopfte Reptilien und Futtertröge“


 


unter der Registernummer 30526339 eingetragenen Wortmarke


 


 „flights“.


 


Der Beschwerdegegner ist darüber hinaus Inhaber einer Vielzahl von weiteren Marken, die der Beschwerdegegner genutzt hat, um in der Sunrise-Periode entsprechende Domainnamen anzumelden.


 


Nach ergänzendem Vortrag der Beschwerdeführerin am 03. Januar 2007 wurde dem Beschwerdegegner aufgegeben, im einzelnen – gegebenenfalls unter Beweisantritt – innerhalb einer Frist bis zum 08. Januar 2007 zu erwidern und der Beschwerdeführerin aufgegeben, innerhalb einer Frist bis zum 12. Januar 2007 zu dem erwartenden Schriftsatz des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. Die Parteien wurden gleichzeitig darauf hingewiesen, das Vorbringen nach Ablauf der gesetzten Fristen unberücksichtigt bleibt, wenn die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt ist und die Zulassung des verspätet eingegangenen Vortrags die Erledigung des Schiedsverfahrens verzögern würde. Innerhalb der gesetzten Fristen haben der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführer ihren Sachvortrag vertieft und teilweise auch ergänzt.


 


2. Vortrag der Beschwerdeführerin


 


Die Beschwerdeführerin behauptet, aufgrund der eingereichten Erklärung eines Herrn Heinz Herzig, der sich als Geschäftsführer der A L Property LLC bezeichnet, soll die A L Property LLC auch Inhaberin der Rechte an der Wort-Bildmarke „flights.de“ sein. Nach der Erklärung soll die Beschwerdeführerin berechtigt sein, die beide Wort-/Bildmarken „flights.com“ und „flights.de“ nutzen zu können und auch die Rechte aus den Wort-/Bildmarken „im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens und/oder eines aussergerichtlichen ADR-Verfahrens geltend (...) machen“ zu können. Weiterhin soll die Beschwerdeführerin berechtigt sein, „im Rahmen eines solchen Verfahrens die Übertragung des Domainnamens „flights.eu“ auf sich (...) verlangen“ zu können. Es sei aber auch bereits ein Antrag auf Umschreibung der Wort-/Bildmarke auf die A L Property LLC beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.


 


Die Beschwerdeführerin behauptet, für die Vermittlung von weltweiten Flügen unter anderem die Domainnamen „flights.com“ und „flights.fr“ im Rahmen des Angebots und Vertriebs von Waren und Dienstleistungen eines Reisebüros zu nutzen.


 


Der Domainname  „flights.com“ soll auf der ganzen Welt für die Vermittlung von Flügen bekannt sein, wie aus der Statistik auf www.opentracker.net ersichtlich sei. Der Domainname „flights.com“ soll allein in den Monaten März bis Mai 2005 durchschnittlich über 300.000 Mal besucht worden sein, wobei mehr als 25% der Besucher aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft stammen sollen.


 


Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Domainname „flights“ sei mit den Marken „flights.com“ und „flights.de“ identisch bezw. zumindest verwirrend ähnlich.


 


Ein Grossteil der Marken des Beschwerdegegners sei auf eine Weise gebildet, die nicht der üblichen Art der Wortbildung entspreche, aber grundsätzlich die Beantragung eines der üblichen Wortbildung entsprechenden .eu-Domainnamens ermögliche. Die Marken des Beschwerdegegners seien nach der Behauptung der Beschwerdeführerin zudem allesamt für Waren- oder Dienstleistungen angemeldet, die in keinem Zusammenhang mit dem jeweiligen beschreibenden Begriff stehen. So sei beispielsweise die deutsche nationale Wortmarke „SPORT“ (3032583) für „Zündgeräte, Beton, Kies, Abfalleimer, Butterdosen und Seifendosen“ (Klassen 19, 11 und 21) eingetragen, die Marke „MUSIC“ (30309769) für „Tierfutter, Baumstämme, Obst (frisch), Gemüse (frisch); Bier; alkoholfreie Getränke; alkoholhaltige Getränke (ausgenommen Bier)“ (Klassen 31, 32 und 33), „EROTIC“ (30325931) für  „Ansatzstücke für Gasbrenner und Trinkwasserfilter“ (Klasse 11), „Reisen“ (30326009) für „Entfroster für Militärfahrzeuge; Futter für Schafe und Rinder (Tierfutter)“ (Klassen 11, 31); die Marken „Kredit“ (30340382), „Immobilien“ (30340383) und „Realestate“ (3034038411) jeweils für „Äxte (kleine), Zahnstocher“ (Klassen  8, 22) und „Loans“ (30340682) für „ Zimmeraquarien, ausgestopfte Vögel“ (Klassen 16, 20).


 


Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen „flights“ derzeit ebenso wenig nutzt wie andere dem Beschwerdegegner zugeteilte Domainnamen, wie etwa „recht“, „antiquitaeten“, „digitalkamera“, „bilder“, „hoteles“, und „coches“.


 


Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei ein Markenrecht auch nur dann als solches im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 anzuerkennen, wenn mit der Markenregistrierung ein legitimes Interesse der Markennutzung verfolgt werde. Die Marke müsse folglich mit der Geschäftstätigkeit des Registrierenden oder mit der Nutzung der Domain im Zusammenhang stehen. Bei der Marke „flights“ handele es sich um ein Recht an einer Marke, das „kurz vor Beginn der Sunrise-Periode für abwegige Waren allein zum Zwecke der Registrierung der .eu-Domain „flights.eu“ eingetragen wurde“ und dem Konzept des Beschwerdegegners entspreche, auf der Basis von relativ kurz vor Beginn der Sunrise-Periode registrierten Marken eine Registrierung von generischen .eu-Domains vorzunehmen. Der Beschwerdegegner verfolge mit den Markenregistrierungen lediglich das Ziel einer spekulativen Eintragung von Domainnamen, um die entsprechenden Domainnamen später an Interessenten veräussern zu können. Mit den Marken werde damit kein legitimer Nutzungszweck verfolgt mit der Folge, dass die Marken auch keinen sachlichen Grund für eine Bevorrechtigung in der Sunrise-Periode darstellten und auch nicht als legitimes Recht i. S. im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 angesehen werden könnten.


 


Der Beschwerdegegner könne sich auch auf keinen der Fälle eines berechtigten Interesses im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 berufen, da eine Benutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner bisher nicht erfolgt sei; der Domainnamen nicht dem Namen oder der Geschäftsbezeichnung des Beschwerdegegners entspreche und der Domainname auch nicht in nicht kommerzieller oder fairer Art zu benutzt werde.


 


Der Beschwerdegegner habe den Domainnamen schliesslich auch missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 registriert, um sie an Rechtsinhaber verkaufen zu können.


 


Mit einem nachgereichten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin ein von den Herren Josef und Franz J. Herzig unterzeichnetes Dokument überreicht, das nach ihrer Behauptung die Beteiligung der Beschwerdeführerin am Stammkapital der A L Property LLC belegen soll.


 


3. Vortrag des Beschwerdegegners


 


Der Beschwerdegegner wendet ein, die Beschwerdeführerin sei nicht Inhaberin von Rechten an dem Begriff „flights“ oder damit ähnlichen Begriffen und nutze auch die Marke „flights.com“ nicht, sondern biete nur Reisebürodienstleistungen unter der Bezeichnung "Reisebüro Bühler" an.


 


Die Beschwerdeführerin habe auch einen Registrierungsantrag in der Sunrise-Periode für den Domainnamen „flights“ nicht auf die Marke "flights.de“ oder „flights.com“ stützen können. Die Marken hätten nur zur Registrierung von "flightsde.eu" oder "flights-de.eu" bezw. „flightscom.eu“ oder „flights-com.eu“ berechtigt.


 


Der Beschwerdegegner bestreitet, mit dem Domainnamen „flights“ sog. „Warehousing“ betreiben zu wollen. Im übrigen sei der Vorwurf des „Warehousing“ rechtlich unbeachtlich, da der Registrierungsstellen-Vertrag, der „Warehousing“ untersagt, nur zwischen der Registrierungsstelle und EURid Rechtswirkungen entfalte, aber nicht auch gegenüber Dritten.


 


Der Beschwerdegegner wendet schliesslich ein, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin über Rechte und berechtigte Interessen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 an den streitgegenständlichen Domainnamen zu verfügen, da er Inhaber der Marke „flights“ sei, und dass er auch den Domainnamen nicht spekulativ und/oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 registriert habe.


 


4. Vorläufige Entscheidung des Schiedsgerichts


 


Die Schiedskommission hat durch eine vorläufige Entscheidung vom 14. Januar 2007 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:


 


1. Ist das aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 eingerichtete Schiedsgericht für Streitigkeiten über .eu-Domainnamen bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht) zur Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 2 EG befugt?


 


2. Sollte der Gerichtshof die erste Frage bejahen:


 


Können aufgrund der Ermächtigung in Art. 22 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 alternative Streitbeilegungsregeln (ADR-Regeln) erlassen werden, nach denen u.a. ein Beschwerdegegner nicht nur beantragen kann, eine Beschwerde zurückzuweisen, sondern auch um Feststellung nachsuchen kann, dass eine Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und einen Missbrauch des Verfahrens darstellt (Abschnitt B12(h) der ADR-Regeln)?


 


3. Sollte der Gerichtshof die zweite Frage verneinen:


 


Ist eine Schiedskommission des Schiedsgerichts aufgrund sonstigen Gemeinschaftsrechts bezw. aufgrund von sich aus den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergebenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts berechtigt, über den Feststellungsantrag zu entscheiden?


 


Zur Begründung hat das Schiedsgericht ausgeführt:


 


Ein alternatives Streitbeilegungsverfahren kann gemäss Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 von jedermann angestrengt werden, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ und/oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist. Ob eine Registrierung spekulativ und/oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004 ist, setzt voraus, dass


 


der Domainnamen mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind,


 


und


 


der Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,


 


oder


 


der Domainname in böser Absicht registriert oder benutzt wird.


 


Voraussetzung, um mit ihrem Begehren durchzudringen, ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin Inhaberin von Markenrechten an der Bezeichnung „flights“ ist. Unstreitig verfügt die Beschwerdeführerin jedoch nicht über Markenrechte an der Bezeichnung „flights“. Markenrechte an dieser Bezeichnung stehen allein dem Beschwerdegegner zu. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Auffassung, Rechte aus den Wort-/Bildmarken „flights.com“ und „flights.de“ gegenüber der Registrierung des Domainnamens „flights“ für den Beschwerdegegner geltend machen zu können, da der Domainname mit diesen Wort-/Bildmarken verwirrend ähnlich sei. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt wird, sie könne Rechte aus den Wort-/Bildmarken im eigenen Namen geltend machen, woran angesichts des Vortrages der Beschwerdeführerin (auch unter Berücksichtigung ihrer Vortrages in ihrer abschliessenden Stellungnahme) jedoch erhebliche Zweifel bestehen, da sie u.a. nicht durch aussagekräftige Dokumente nachgewiesen hat, ob Herr Heinz Herzig überhaupt vertretungsberechtigt für die A L Property LLC ist und ob der A L Property LLC von der TISS Travel Information Software System GmbH die Rechte an der Wort-/Bildmarke „flights.de“ übertragen wurden, kann bei der Prüfung der verwirrenden Ähnlichkeit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die in den Marken jeweils angeführte First-Level-Domain nicht ausser Acht bleiben. Angemeldet und eingetragen sind gerade keine Wort-/Bildmarken „flights“, sondern Wort-/Bildmarken mit den Bezeichnungen „flights.com“ und „flights.de“. Bei der vergleichenden Gegenüberstellung von Marken und Domainname können die Top-Level-Domains „(dot)com“ und „(dot)de“ nicht ausser Betracht bleiben. Zwar handelt es sich bei den Top-Level-Domains um einen notwendigen Bestandteil eines Domainnamens, jedoch kann sich ein Markeninhaber nicht darauf berufen, dass die Top-Level-Domain bei der vergleichenden Gegenüberstellung von Marke und Domainnamen auch bei der Marke ausser Betracht zu bleiben hat, da die Top-Level-Domains in den Marken nicht nur eine technische Adressfunktion darstellen, sondern den Top-Level-Domains in den Marken eine kennzeichenrechtliche Identifizierungsfunktion zukommt. Die Verwendung der Marken könnte daher auch nur dann zu einer Zuordnungsverwirrung führen, wenn Gegenstand des Verfahrens etwa die Domainnamen „flightscom“ oder „flightsde“ wären. Nur in diesen Fällen besteht zwischen den Marken und den Domainnamen eine verwirrende Ähnlichkeit, da sie dann klanglich nahezu identisch sind und sich zudem im Schriftbild nur marginal durch den fehlenden Punkt zwischen „flights“ und „de“ bezw. „com“ unterscheiden.


 


Im übrigen hat die Beschwerdeführerin aber auch durch die Erklärung des Herrn Heinz Herzig von der A L Property LLC keine Kennzeichenrechte und die aus diesen erwachsenen Abwehransprüche erlangt, die sie gegenüber dem Beschwerdegegner geltend machen könnte, wenn zugunsten der Beschwerdeführerin verwirrende Ähnlichkeit zwischen Domainname und den Marken unterstellt wird, da Unterlassungsansprüche gegenüber dem Gegenstand, der ihre Grundlage bildet, nicht verselbstständigt werden können. Ansprüche auf Unterlassung sind nur zusammen mit der Marke übertragbar, da ansonsten in der Hand eines Markeninhabers nur ein Rest des absoluten Rechts zurückbliebe, obwohl die dem Unterlassungsanspruch entsprechende Leistung, die Unterlassung des Eingriffs in die Marke, nur zugunsten des Rechtsinhabers als des Verletzten erfolgen kann. Deshalb scheitert das Unterlassungsbegehren von vornherein, soweit es auf eine Abtretung der geltend gemachten Ansprüche gestützt wird. Aber auch soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Erklärung des Herrn Heinz Herzig behauptet, die Marken nutzen zu können, ergibt sich auch keine Berechtigung der Beschwerdeführerin. Aus der Erklärung ist nicht ersichtlich, ob die A L Property LLC der Beschwerdeführerin eine ausschliessliche Markenlizenz eingeräumt hat. Nur als ausschliessliche Lizenznehmerin könnte die Beschwerdeführerin aber neben Markeninhabern Unterlassungsansprüche geltend machen. Zulässig wäre aber auch eine Geltendmachung von Ansprüchen im Wege gewillkürter Prozessstandschaft (siehe EuGH Rs. C-182/01, Slg. 2004, I-2263 - Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH). Voraussetzung dafür sind jedoch eine Ermächtigung und das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin als Ermächtigte an der Rechtsverfolgung aufgrund einer besonderen Beziehung zu den Rechtsinhabern. Eine solche Beziehung hat die Beschwerdeführerin aber weder durch die Erklärung des Herrn Heinz Herzig, noch durch die nachgereichte Urkunde substantiiert dargetan, zumal nach der Urkunde nunmehr auf einmal auch nicht mehr Herr Heinz Herzig, sondern die Herren Josef und Franz J. Herzig vertretungsberechtigt für die A L Property LLC sein sollen, woran nach Ansicht der Schiedskommission jedoch auch erhebliche Zweifel bestehen, da laut Onlineauskunft des Gesellschaftsregisters in New Jersey, USA (New Jersey State Business Gateway Service) eine A L Property LLC nicht von einer Person mit dem Namen „Herzig“ vertreten wird. Es ist auch zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin durch die Erklärung des Herrn Heinz Herzig überhaupt ermächtigt wurde, einen eventuell der A L Property LLC zustehenden Unterlassungsanspruch im eigenen Namen im anhängigen Schiedsverfahren geltend zu machen. Letztlich sind aber auch keine selbständigen Unterlassungsansprüche der Beschwerdeführerin ersichtlich, da die Beschwerdeführerin nach den von ihr eingereichten Unterlagen unter den Marken überhaupt nicht am Geschäftsverkehr teilnimmt, da eine Überprüfung der Internetpräsenz unter den Domainnamen „flights.com“ durch die Schiedskommission keinen Hinweis auf die Beschwerdeführerin ergab.


 


Nach alledem ist die Beschwerde bereits deshalb abzuweisen, weil zwischen dem Domainnamen und den Marken keine Identität besteht bezw. keine verwirrende Ähnlichkeit gegeben ist. Es bedarf keiner Prüfung mehr, ob der Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder ob der Domainname in böser Absicht registriert oder benutzt wird. Jedoch hat der Beschwerdegegner nicht nur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, sondern auch um Feststellung gebeten, ob die Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und einen Missbrauch des Verfahrens gemäss Abschnitt B12(h) der ADR-Regeln darstellt.


 


Massgeblich für das ADR-Verfahren ist die Verordnung (EG) Nr. 874/2004, die nach Art. 22 Abs. 5 berechtigt, Regeln für die Einreichung von Beschwerden und Erwiderungen erlassen. Die Regelung in Abschnitt B12(h) der ADR-Regeln geht über diese Berechtigung hinaus, da sie im Sinne einer Prozessordnung das Schiedsverfahren regelt. Der in Abschnitt B12(h) der ADR-Regeln enthaltene Rechtsgedanke könnte daher unbeachtlich sein, jedoch ist das Recht nicht mit der Gesamtheit der geschriebenen Gesetze, wie etwa der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 identisch. Gegenüber den positiven Rechtsetzungen kann vielmehr unter Umständen ein Mehr an Recht bestehen, das seine Quelle in den verfassungsmässigen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bezw. im Gemeinschaftsrecht besitzt, weshalb der Beschwerdegegner aufgrund dieser Rechtsgrundlagen berechtigt sein könnte, neben der Abweisung einer Beschwerde auch die Feststellung zu verlangen, dass die Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und ein Missbrauch des Beschwerdeverfahrens darstellt.


 


Die Bewertung, ob eine Registrierung eines Domainnamens spekulativ und/oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 erfolgte, ist grundsätzlich eine objektive Prüfung. Die Gut- oder Bösgläubigkeit einer Beschwerdeführerin bei der Einreichung einer Beschwerde ist für die Bewertung unmassgeblich. Die Frage kann jedoch im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch von Beschwerdegegnern sehr wohl Bedeutung erlangen. Zwar hat eine Beschwerdeführerin die Kosten des ADR-Verfahrens zu tragen und bekommt auch keinen Kostenerstattungsanspruch bei Obsiegen gegenüber einem Beschwerdegegner im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens zugesprochen, andererseits kann aber auch ein Beschwerdegegner bei Obsiegen die ihm entstandenen Kosten nicht gegenüber der Beschwerdeführerin im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens geltend machen. Beschwerdeführern und Beschwerdegegnern bleibt es aber unbenommen, in einem gerichtlichen Verfahren ausserhalb des Schiedsverfahrens nicht nur Kostenerstattung von der unterliegenden Partei des Schiedsverfahrens zu verlangen, sondern sogar nach Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 das Ergebnis der alternativen Streitbeilegung insgesamt durch ein ordentliches Gericht überprüfen lassen. Erst nach Ablauf von 30 Kalendertagen nach der Zustellung wird eine Schiedsgerichtsentscheidung für die Parteien verbindlich. Es besteht mithin die Möglichkeit, ein Schiedsgerichtsverfahren durch ordentliche Gerichte überprüfen zu lassen, wobei die ordentlichen Gerichte nicht an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden sind und auch nach dem jeweils massgeblichen Recht der obsiegenden Partei einen Kostenerstattungsanspruch zusprechen können, wobei auch die Erstattung der Kosten des Schiedsverfahrens als notwendige Kosten des Verfahrens angesehen werden können.


 


Wird erst nach Ablauf von 30 Kalendertagen ein ordentliches Gericht angerufen, ist die Schiedsgerichtsentscheidung gemäss Art. 22 Abs. 13 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 in Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass ein ordentliches Gericht an die Schiedsgerichtsentscheidung aufgrund des in allen nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes der res iudicata gebunden ist, da es im Interesse der Rechtssicherheit liegt, dass gerichtliche und auch schiedsgerichtliche Entscheidungen, gegen die kein Rechtsmittel mehr gegeben ist, in den Beziehungen von Parteien zueinander einen unantastbaren Charakter erhalten, also eine Rechtstatsache werden (siehe Urteil des EuGH vom 1. Juni 2006 in den verb. Rs. C-442/03 und C-471/03 - P&O European Ferries u.a., (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und die dort genannte Rechtsprechung).


 


Einem Beschwerdegegner kann ein rechtliches Interesse an einer Feststellung, dass eine Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und ein Missbrauch des Beschwerdeverfahrens darstellt, nicht abgesprochen werden, da in einem nach Ablauf von 30 Kalendertagen angestrengten ordentlichen Gerichtsverfahren dann nur noch über die Höhe des Schadensersatzes, nicht jedoch über den Grund für eine Schadensersatzforderung wegen der Rechtskraft der Schiedsgerichtsentscheidung gestritten werden kann. Jedoch darf auch nicht übersehen werden, dass es sich hierbei um eine Frage handelt, die in erster Linie in der Sphäre des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden ist. Nach Art. 22 Abs. 11 der  Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann die Schiedskommission in einem Verfahren gegen einen Domaininhaber entscheiden, dass der Domainname zu widerrufen ist, wenn sie zur der Auffassung gelangt, dass die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 ist, und dass der Domainname auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist, falls dieser die Registrierung dieses Domainnamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt. Die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 enthält aber keine Regelung, nach der die Schiedskommission zu der Feststellung berechtigt ist, dass eine Beschwerde bösgläubig angestrengt wurde und ein Missbrauch des Beschwerdeverfahrens darstellt.


 


Es ist daher auf das sonstige Gemeinschaftsrecht abzustellen bezw. auf die sich aus den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergebenden allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts sowie das Gemeinschaftsgewohnheitsrecht. Jedoch ist nicht die Schiedskommission zur Entscheidung berufen, ob in der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 eine planwidrige Regelungslücke enthalten ist, die allein im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschlossen werden kann (siehe EuGH verb. Rs. C-46/93 und C-48/93 Slg. 1996, I-1029 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, verb. Rs. 7/56 und 3/57 bis 7/57, Slg. 1957, 85 – Algera), sondern nur der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 234 EG, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats eine Auslegung des Gemeinschaftsrecht zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. In Erwägung von Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004, wonach für den Domaininhaber eine Verpflichtung zur Teilnahme an dem alternativen Streitbeilegungsverfahren besteht, kann es sich bei dem Schiedsgericht um ein Gericht i.S.d. Art. 234 EG handeln. Jedoch muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht nur eine rechtliche und eine tatsächliche Verpflichtung bestehen, Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht zu bringen, sondern auch öffentlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats in die Entscheidung einbezogen sein, den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu beschreiten, sowie die öffentlichen Stellen von Amts wegen befugt sein, in den Ablauf des Verfahrens vor der Schiedskommission eingreifen zu können (siehe EuGH Rs. C-125/04, EuZW 2005, 319 – Denuit und Cordenier; Rs. C126/97, Slg. 1999, I3055 – Eco Swiss; Rs. 102/81, Slg. 1982, 1095  -„Nordsee“ Deutsche Hochseefischerei), was vorliegend nicht der Fall ist. Es ist daher durch eine Vorabentscheidung zunächst zu klären, ob es sich bei dem in Prag ansässigen Schiedsgericht für Streitigkeiten über .eu-Domainnamen bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht) überhaupt um ein „Gericht“ i.S.d. Art. 234 EG handelt, bevor der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Sache entscheiden kann.


 


5. Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften


 


Der Kanzler des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat das Vorabentscheidungsverfahren in das Prozessregister unter dem Aktenzeichen 126/07 aufgenommen.

 

Vortrag der Parteien

  • Beschwerdeführer
  • Am 11. Juni 2007 hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner geschlossenen, als Anlage überreichten „Vertrag zur gütlichen Einigung“ vom 06./08. Juni 2007 beantragt, das ADR-Verfahren sowie das in diesem Zusammenhang geführte Vorlageverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu beenden.
  • Beschwerdegegner
  • Der Beschwerdegegner hat am 06. Juni 2007 beantragt, das Verfahren einzustellen, da beide Parteien dies im „Vertrag zur gütlichen Einigung“ vom 06./08. Juni 2007 einvernehmlich vereinbart haben.

 

Würdigung und Befunde

Mit „Vertrag zur gütlichen Einigung“ vom 06./08. Juni 2007 hat sich der Beschwerdegegner gegen Zahlung einer Vergütung verpflichtet, den Domainnamen auf die Beschwerdeführerin zu übertragen. Beide Parteien haben beantragt, das ADR-Verfahren sowie das Vorlageverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund des „Vertrages zur gütlichen Einigung“ zu beenden und haben wechselseitig auf Kostenerstattung und auch auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche im Sinne des Art. 77 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften verzichtet.


 


Die Parteien können wirksam eine Vereinbarung treffen, soweit sie dispositionsbefugt sind. Dementsprechend kann eine Vereinbarung dann nicht als Grundlage der Übertragung des Domainnamens dienen, wenn durch die Vereinbarung ein Domainname unter Verletzung von Art. 4 Abs. 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 an ein Unternehmen übertragen wird, das nicht seinen satzungsmässigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft hat, oder an eine Organisation, die nicht in der Gemeinschaft niedergelassenen ist, bezw. an eine natürliche Person, die keinen Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft hat. Eine Vereinbarung ist daher unbeachtlich, wenn sie auf eine verbotene Rechtsfolge gerichtet ist. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarung im Widerspruch zum ordre public steht oder die Vereinbarung den guten Sitten zuwiderläuft (siehe ADR-Verfahren Nr. 4252 – NEOPREDISAN).


 


In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt, da sie in Deutschland ansässig ist, und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, warum die Vereinbarung der Parteien vom 06./08. Juni 2007 unwirksam sein könnte, könnte eigentlich der Domainnamen gemäss Art. 22 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 auf die Beschwerdeführerin übertragen werden. Jedoch haben die Parteien das Schiedsgericht durch den „Vertrag zur gütlichen Einigung“ vom 06./08. Juni 2007 nicht verpflichtet, den Domainnamen auf die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahren zu übertragen, sondern sich nur wechselseitig zur Beendigung des Schiedsverfahrens und des daraus hervorgegangenen EuGH-Vorabentscheidungsverfahren sowie zur aussergerichtlichen Übertragung des Domainnamens gegen Zahlung einer Vergütung verpflichtet.


 


Nach Art. 22 Abs. 11 der  Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann das Schiedsgericht in einem Verfahren gegen einen Domaininhaber nur entscheiden, dass der Domainname zu widerrufen ist, wenn sie zur der Auffassung gelangt, dass die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 ist, und dass der Domainname auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist, falls dieser die Registrierung dieses Domainnamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt. Die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 enthält keine Regelung, wie zu verfahren ist, wenn sich Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner vergleichen und eine Übertragung des Domainnamens auf die Beschwerdeführerin erfolgen soll, auch wenn ein Anspruch auf Übertragung nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 nicht besteht. Zwar enthält B4(a) der ADR-Regeln die Bestimmung, wonach das ADR-Verfahren als beendet gilt, sobald das Schiedsgericht von beiden Parteien die Bestätigung erhalten hat, dass sich die Parteien über den Streitgegenstand gütlich geeinigt haben, jedoch sollte durch das Vorabentscheidungsverfahren gerade geklärt werden, ob und in welchem Umfange aufgrund der Ermächtigung in Art. 22 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 entsprechende alternative Streitbeilegungsregeln (ADR-Regeln) erlassen werden können. Da der „Vertrag zur gütlichen Einigung“ vom 06./08. Juni 2007 das Schiedsgericht aber an einer weiteren streitigen Behandlung des Sachverhaltes hindert, weil der Zweck des ADR-Verfahrens nicht darin besteht, eine Entscheidung über Rechtsfragen herbeizuführen, deren Erörterung nicht geboten ist, um den geltend gemachten Ansprüchen der Parteien gerecht zu werden (siehe ADR-Verfahren Nr. 4252 – NEOPREDISAN; a.A. offensichtlich ADR-Verfahren Nr. 03991 -  WESTFALENSTOFFE) und das Schiedsgerichtsverfahren dem Grundsatz unterliegt, dass die Parteien das Verfahren betreiben (Parteimaxime), entbindet der „Vertrag zur gütlichen Einigung“ vom 06./08. Juni 2007 das Schiedsgericht, eine Entscheidung in der Sache zu treffen, weshalb das Schiedsgericht das Schiedsgerichtsverfahren aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien für beendet erklärt.

 

Entscheidung

Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus verfügt die Schiedskommission hiermit:


 


I. Das Schiedsverfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrages zur gütlichen Einigung vom 06./08. Juni 2007 beendet.


 


II. Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG hat sich aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Vertrag zur gütlichen Einigung vom 06./08. Juni 2007 erledigt.


 


III. EURid als Vergabestelle wird angewiesen, die Sperre gemäss Abschnitt 9(3b) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Registrierung von .eu des Domainnamens flights aufzuheben.


 


IV. Eine Erstattung von Gebühren für das Schiedsgerichtsverfahren findet nicht statt.


 


V. Das Schiedsgericht wird beauftragt, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinbarung der Parteien vom 06./08. Juni 2007 zu informieren, die Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens und die Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens anzuzeigen und sowie den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über den Verzicht der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners auf Geltendmachung von Ansprüchen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 der EuGH-Verfahrensordnung zu informieren.

 

Mitglieder der Schiedskommission

  • Dr. Lambert Grosskopf, LL.M.Eur.
  • Datum: 2007-06-18

Anlage 1

1.


If the parties settle their dispute extrajudicial, it is irrelevant whether a complainant has shown with sufficient conclusiveness that the conditions for revocation of a domain name as defined in Article 21 of Regulation (EC) No. 874/2004 have been met, or has proved with submitted documents that acknowledgement by a respondent is to be considered a waiver of the domain name in dispute. The Panel is also prevented from examining the facts of the case because it is not the purpose of the ADR procedure to bring about decisions on legal issues that do not require examination and discussion in order to do justice to a claim (see ADR case No. 4252 – NEOPREDISAN; different point of view: ADR case No. 03991 -  WESTFALENSTOFFE).


 


2.


However, the parties can settle their dispute only to the extent that they have dispositional authority to do so. Accordingly, a settlement cannot provide the basis for transferring a domain name to a complainant, since otherwise it would be possible to transfer a domain name, in contravention of Article 4 (2) b) of Regulation (EC) No. 733/2002, to an undertaking which does not have its registered office, its central administration or principal place of business within the Community, or to an organisation that is not established within the Community, or to a natural person who is not resident within the Community. This means that a Panel decision cannot be made solely on the basis of a settlement if the settlement has prohibited legal consequences. The same principle applies when the settlement claim contravenes the ordre public, or the acknowledged legal consequences are in conflict with good morals (see ADR case No. 4252 – NEOPREDISAN).


 


3.


However, even if the party to whom the domain name shall be transferred meets the requirements of Article 4 (2) b) of Regulation (EC) No. 733/2002 the Panel is prevented to transfer the domain name if the parties only declare in their settlement to bring the ADR proceeding to an end.


 


4.


If the ADR proceeding ends an appeal to the European Court of Justice for a preliminary ruling has to settle because the purpose of a preliminary ruling it is likewise not to bring about decisions on legal issues that do not require examination and discussion in order to do justice to a claim.

 

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